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21.09.2007 - 00:27

Keine Assistenz für Auslandsstudium eines behinderten Studenten.

Berlin (kobinet) Das Bezirksamt Berlin Mitte hat das Auslandsstudium eines behinderten Studierenden verhindert. Sven Weidner hatte bereits die Zusage für ein Stipendium und war von einer US-amerikanischen Universität angenommen, nur hierzulande wurde ihm die Fortzahlung seiner Assistenzkosten für das Studium im Ausland verweigert. Im folgenden veröffentlichen die kobinet-nachrichten den Erfahrungsbericht von Sven Weidner. omp

Erfahrungsbericht von Sven Weidner

Im Februar diesen Jahres ist mir vom Deutsch Akademischen Austauschdienst (DAAD) die definitive Zusage über ein Jahresstipendium zugekommen. Dieses Stipendium, das in der Regel 20 bis 25 Prozent der Bewerber erhält, umfasst einen neunmonatigen USA-Aufenthalt und deckt die Kosten für die Studiengebühren, die Flugkosten und eine monatliche Pauschale, die einen Teil der Lebenshaltungskosten abdecken soll. Nach umfangreichen Bewerbungen an verschiedenen US-Amerikanischen Hochschulen (die Bewerbungsverfahren sind zeit- und kostenaufwändig) bin ich schließlich von der University of California in Los Angeles angenommen worden, nachdem die dort eingereichten Bewerbungsunterlagen von einer Kommission als gut befunden worden waren. Aufgrund meiner Körperbehinderung, die eine 24-Stundenassistenz erforderlich macht, habe ich mich für eine Wohnmöglichkeit auf dem Campus entschieden, so dass mir von der dortigen Hochschule ein entsprechendes Appartement zur Verfügung gestellt wurde. Weiterhin konnte ich engagierte persönliche Assistenten meines aktuellen Teams gewinnen, mich in die USA zu begleiten und dort für mich weiter zu arbeiten.

Anfang April wurde beim Sozialhilfeträger in Berlin ein Antrag auf die Weitergewährung der bisherigen "Hilfe zur Pflege" gestellt. Nachdem das zuständige Bezirksamt mit verschiedenen Verweisen auf andere Kostenträger und anderen Hinhaltetechniken nicht zu einem persönlichen Gespräch bereit war und auch die Verweise auf die anderen Kostenträger nicht stichhaltig waren, habe ich eine Rechtsanwältin hinzugezogen. Bis etwa Anfang Juli wurde versucht auf vermittelndem Wege eine Einigung herbeizuführen, damit ich das Stipendium antreten kann. Immer wieder wurde von mir verdeutlicht, dass keinerlei Mehrkosten entstünden, und dass die Assistenz ohnehin geleistet werden müsse. Der Behindertenbeauftragte der Stadt Berlin Martin Marquard und ich selbst haben uns in ausführlichen Stellungnahmen an die Bezirksstadträtin gewandt, um möglicherweise auf politischem Wege eine Klärung und Lösung zu finden. Aber bis zum heutigen Tage hat es die Stadträtin nicht einmal für nötig befunden, mir zu antworten.

Mittels einer einstweiligen Anordnung hat meine Rechtsanwältin schließlich eine sehr gute und ausgewogene Klageschrift verfasst in der noch einmal der ganze Hergang vorgetragen wurde und versucht die Kostenübernahme per Gerichtsbeschluss zu realisieren. Nicht einmal eine Woche später lehnte der Richter Herr Werner in erster Instanz mein Gesuch ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass bei einem Studium im Ausland Deutschland nicht mehr mein gewöhnlicher Aufenthaltsort ist und der Sozialhilfeträger für die Kostenübernahmen nicht mehr herangezogen werden kann. Überdies hätte ich nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass keine Mehrkosten im Falle meines Aufenthalts in den USA auf das Amt zukommen würden.

Juristisch betrachtet ist wohl die Frage des "gewöhnlichen Aufenthaltes" eine durchaus strittige Frage, da die USA aufgrund der Tatsache, dass ich dort zwar nur vorübergehend studiere, als der gewöhnliche Aufenthaltsort angesehen werden kann. Des weiteren ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass hier Mehrkosten entstünden, nachdem detailliert dargelegt wurde, welche Kosten im Falle des Auslandsstudiums entstehen und welche bereits hier in Deutschland übernommen werden.

Das Bezirksamt hat in hohem Maße fragwürdige Argumente vorgetragen: Es hat zum Beispiel darauf verwiesen, dass gerade behinderte Studierende mindestens zwei Jahre vor einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt mit der Planung beginnen sollten. Das ist absurd, da die Stipendienvergabe in fast allen Fällen so geregelt ist, dass der Studierende neun bis zehn Monate später das Studium im Ausland auch antreten muss. Bei einer Vorlaufzeit von zwei Jahren befindet sich ein Student in einem komplett anderen Studienabschnitt und würde sich unter Umständen schon auf die Abschlussprüfung vorbereiten. Ich glaube viel eher, dass auch eine größere Vorlaufzeit an der starren Auslegung des Amtes überhaupt nichts geändert hätte.

Übergeordnet ist zu klären, wie behinderte Studierende mit einem relativ hohen Assistenzaufwand ein Auslandsstudium realisieren sollen, wenn sich die Sozialhilfeträger bei der Kostenübernahme komplett verweigern. Akzeptiert man diese Auslegung der Gesetze, ist mir und respektive anderen Studierenden in einer ähnlichen Situation das Auslandsstudium faktisch verwehrt. Nach meinem Dafürhalten steht dies nicht nur in krassem Widerspruch zum Grundgesetz, sondern auch zum Gleichstellungsgesetz. Zudem sieht zum Beispiel das Berliner Hochschulgesetz die Förderung durch das Studentenwerk für jene behinderten Studierenden vor, die ein Auslandssemester realisieren. Wie aber sollen all diese Vorhaben, die einer Benachteiligung entgegenwirken sollen in die Tat umgesetzt werden, wenn die Stadt Berlin mit einer solchen Totalverweigerung die bewusste Benachteiligung in Kauf nimmt?

Hier muss eine bundeseinheitliche Lösung gefunden werden, die einen studienbedingten Auslandsaufenthalt für einen behinderten Studierenden schlichtweg möglich macht. In Schweden sind bereits detaillierte Verbesserungen im so genannten Assistenzgesetz verankert, die eine möglichst autonome Lebensgestaltung erlaubt. Zusammenfassend muss hier im Rahmen einer schnellen Gesetzgebung eine Regelung gefunden werden in der es den kommunalen Kostenträgern nicht gestattet wird eine solch offenkundige Diskriminierung auch noch richterlich legitimiert zu bekommen.
 

 
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