
Detmold (kobinet) Das Sozialgericht Detmold hat den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) verpflichtet, die Kosten für das behindertengerechte Umrüsten eines Autos zu übernehmen. Ehrenamtliche Tätigkeit war ausschlaggebend.
Nach dem jetzt schriftlich vorliegenden Urteil (Az. S 6 SO 127/06) vom 29. November 2007 muss der LWL unter anderem einen Unterbodenkassettenlifter, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtungen sowie eine Standheizung für das Auto der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe Kraftfahrzeughilfe nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 11 der Verordnung nach § 60 SGB XII bezahlen.
Die Klägerin kann wegen eines Postpoliosyndroms nur sehr kurze Strecken laufen. Sie ist nicht mehr berufstätig, übt jedoch in erheblichem Umfang ein Ehrenamt in Form von Sterbebegleitung aus. Dazu ist sie zwingend auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen.
Das Gericht anerkannte, dass die Klägerin ohne Auto ihr Ehrenamt nicht ausüben kann, also der Zweck der Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft nicht stattfinden könnte. Eine Erwerbstätigkeit sei für die Gewährung von KFZ-Hilfe nicht zwingend notwendig, eine ähnlich angemessene Tätigkeit (wie hier das Ehrenamt) ausreichend. Außerdem benötige die Klägerin ihr Auto für Einkäufe und ihr Engagement in einer Selbsthilfeorganisation. elba
Das Urteil wird im Volltext demnächst auf der Internetseite des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA e.V.) nachzulesen bzw. herunter zu laden sein.