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25.05.2008 - 00:25

Recht auf Persönliches Budget offensiv nutzen.

Hannover (kobinet) Der Behindertenbeauftragte des Landes Niedersachsen, Karl Finke, tritt dafür ein, dass behinderte Menschen ihr Recht auf ein Persönliches Budget offensiv nutzen.

Seit dem 1. Januar haben Menschen mit Behinderungen einen Rechtanspruch, dass ihnen Leistungen zur Teilhabe auch in Form eines "Persönlichen Budgets" gewährt werden. Dieses soll behinderte Menschen in die Lage versetzen, selbst entscheiden zu können, welche Hilfen sie von wem wann erhalten wollen. Als Teil einer Reihe von Informationsveranstaltungen zum "Persönlichen Budget" hat der niedersächsische Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen festgestellt, dass einige niedersächsische Rehabilitationsträger das "Persönliche Budget" noch sehr zögerlich bewilligen. Karl Finke nimmt das zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass das "Persönliche Budget" grundsätzlich jedem behinderten Menschen zusteht, der Anspruch auf Teilhabeleistungen hat. Es kann beim zuständigen Leistungsträger oder bei der in der Region ansässigen gemeinsamen Servicestelle beantragt werden.

Nach Eingang des Antrages prüft der Rehabilitationsträger, ob er zuständig ist oder leitet den Antrag an den zuständigen Träger weiter. Dies soll laut Gesetz in fünf Wochen erledigt sein. Im Anschluss daran wird die zukünftige Budgetnehmerin oder der zukünftige Budgetnehmer zu einem Gespräch eingeladen. In diesem Gespräch soll auf "Augenhöhe" verhandelt werden, welche Ziele der behinderte Mensch durch das "Persönlichen Budget" erreichen will und wie er das am besten erreichen kann. Im Anschluss schließen der Leistungsträger und die zukünftige Budgetnehmerin oder der zukünftige Budgetnehmer eine Zielvereinbarung ab. Sie ist Grundlage für einen Bescheid, den der Budgetgeber erlässt. Anschließend erhält der behinderte Mensch das vereinbarte Budget auf sein Konto ausgezahlt. In Ausnahmefällen wird es auch in Form von Gutscheinen bereitgestellt.

Karl Finke weist mit Nachdruck darauf hin, dass es nicht zulässig ist, dass einseitige Festlegungen seitens der Leistungsträger vorgenommen werden. Das betrifft sowohl die Frage, wer das Budget ausführen darf, als auch die Frage der Qualitätskriterien. All diese Fragen sind mit der Budgetnehmerin oder dem Budgetnehmer zu vereinbaren und können nicht einseitig festgelegt werden. moh
 

 
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Leserbriefe zu diesem Artikel:.

Gerhard Lichtenauer "Daheim statt Heim" Österreich schrieb am 11.06.2008, 21:56

Bürokratie erstickt Menschlichkeit

Sehr geehrte(r) g.r., rechtlicherseits mögen vielleicht Hindernisse bestehen, diese aber leider nur wegen der Barrieren in den Köpfen. Wie im vorigen Beitrag von Rosmarie Fischer bereits ausgeführt, wäre es nur völlig gerechtfertigt, die Pflege und Betreuung durch den Sohn im gleichen Maße zu entlohnen, wie dies den anderen Betreuungskräften zusteht. Im "Persönlichen Budget" dürfte das zwar so (noch) nicht vorgesehen sein, wo ein Wille, da aber ein Weg.
Die Leistung wird doch wahrscheinlich bestens erbracht, Was spricht dagegen? Pflegevernachlässigung ist auch nicht zu befürchten, da mit Anderen zusammengearbeitet würde.
Warum soll er als Angehöriger des Pflegebedürftigen gegenüber Nichtangehörigen so gravierend benachteiligt werden und keinen gerechten Lohn für gute Arbeit bekommen?
Es wäre doch so, dass er die einzige zuverlässige "Konstante" in diesem Pflegesetting wäre (vielleicht schon immer war) und in kürzester Zeit (bezogen auf die individuellen Bedürfnisse und Erfordernisse der zu pflegenden Person) mehr Kompetenz erwirbt (bzw. vermutlich schon hat), als sämtliche Pflegedienste, die dauernd wechseln und, wie Sie ohnehin schrieben, offensichtlich die Situation gar nicht ertragen.
28 Euro für die Stunde inkl. aller Nebenkosten wäre m.E. doch wohl angemessen. Es wird ohnehin nicht einfach sein, zuverlässige Pflegekräfte um diesen Betrag arbeitsrechtlich einwandfrei (inkl. nachts, an Wochenenden und Feiertagen) beschäftigen zu können.
Ein Steuerzahler mehr und ein Sozialhilfeempfänger weniger, wäre, volkswirtschaftlich gesehen, doch auch nur von Vorteil! Wo sind die Hindernisse? Vermutlich nur in unsinnigen Gesetzen, die mit Vernunft, Augenmaß und Gerechtigkeitssinn zu ändern sind.
Bitte in die Lage erst hineinversetzen versuchen und dann, so hoffe ich, die Unterstellung der "persönlichen Bereicherung" schnell vergessen. Wie kann man nur auf den Gedanken kommen, gerechten Lohn für sehr anstrengende, gute Arbeit dahingehend zu mißinterpretieren?
Zur Frage der Selbstbestimmung: Wenn kein rechtlicher Betreuer bestimmt ist, werden es wohl der/die Nahestehenden am Besten beurteilen können und sollen, ob sich der Betroffene damit wohl fühlt.

Rosmarie Fischer schrieb am 11.06.2008, 10:31

Persönliche Bereicherung?

Sehr geehrte(r) g.r.,

über die rechtliche Seite kann ich leider nichts sagen.
Dem Sohn aber persönliche Bereicherung zu unterstellen, wenn dieser seinen Vater pflege und betreuen möchte, halte ich für sehr bedenklich. Er kann in dieser Zeit auch keiner Erwerbstätigkeite nachgehen, also nichts verdienen. Und warum sollte ihm nicht eine Entlohnung für das Erbringung dieser Leistung zustehen, wenn fremde und dem Vater nicht vertraute Menschen dafür bezahlt werden dürfen?

g. r. schrieb am 11.06.2008, 07:19

fragen zum persönlichen budget

sehr geehrte damen und herren,ich arbeite bei einem leistungsträger. der sohn eines versicherten hat ein persönliches budget beantragt. der vater ist ein beatmungpflichtiger patient der eine 24 stunden pflege benötigt.
es waren bereits mehrere pflegedienste tätig die aufgrund der unerträgliches situation die pflegverträge kündigten. der sohn möchte nun 2 pflegkräfte einstellen und die restlichen 8 stunden der pflege selbst übernehmen.er verlangt 28 euro die stunde verfügt über keinerlei qualifikation und ist sozialhilfeempfänger. er würde pflege im sinne des sgb v erbringen was er ohne qualifikation gesetzlich nicht darf.
wird seinen wünschen und bedürfnissen nicht nachgegangen droht er mit dem sozialgericht.

ist dies rechtlich möglich???? für mich hat es den anschein einer persönlichen bereicherung.der vater kann sich nicht äußern. ich frage wo ist hier die selbstbestimmung des patienten???

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