
Paris (kobinet) Die Europäische Blindenunion (EBU) erwartet, dass die europäische Copyright-Richtlinie von 2001 im Interesse behinderter Menschen nachgebessert wird. Sie setzt sich dafür ein, die Ausnahmeklausel in der EU-Urheberrechtsrichtlinie für Behinderte vom Umgehungsverbot für Kopierschutztechniken und Systeme zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) verbindlich zu machen.
Bisher müssen die EU-Mitgliedsstaaten die Schrankenregelung zugunsten von Menschen mit Behinderungen nicht zwangsweise in nationales Recht umsetzen. Behinderte beziehungsweise für sie agierende Verbände dürfen demnach auch mit DRM geschützte Werke in andere Wahrnehmungsformen wie MP3-Dateien umwandeln. Demnach haben blinde Menschen das Recht, einen Roman auf einen Tonträger aufzunehmen.
Die Umsetzung dieser Regelung soll nach Ansicht der EBU verbindlich von Brüssel vorgeschrieben werden. Auch die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen verlangt von den Regierungen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu kulturellen Werken zu ermöglichen. Dabei steht das Recht auf Zugang über dem Copyright. sch