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14.01.2010 - 09:42

Geburtsfehler - Ärzte haften für berufliche Eingliederung.

Osnabrück (kobinet) Ärzte müssen bei einem Geburtsfehler auch für spätere berufliche Eingliederungsmaßnahmen eines behinderten Menschen aufkommen. Finanziert die Bundesagentur für Arbeit eine solche Eingliederungsmaßnahme, kann sie die hierdurch entstehenden Kosten von den schadensersatzpflichtigen Ärzten ersetzt verlangen, urteilte gestern das Landgericht Osnabrück. Dies sei auch der Fall, wenn zuvor schon Abfindungszahlungen mit der betroffenen Familie ausgehandelt worden seien.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem 17-jährigen Jungen, der durch einen Fehler der behandelnden Ärzte seit seiner Geburt schwer behindert war, eine Eingliederungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch finanziert, um dem Jungen eine selbständige Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen. Die Kosten hierfür, bislang rund 50.000 Euro, verlangte die Bundesagentur von den Ärzten ersetzt.

Zu Recht, befand die Arzthaftungskammer: Bereits bei der Geburt des Jungen im Jahr 1990 war absehbar, dass später einmal Kosten für Eingliederungsmaßnahmen anfallen können. Die Ersatzansprüche des Jungen gegen die Ärzte seien deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Es spiele deshalb keine Rolle, dass der Junge, vertreten durch seine Eltern, später (im Jahr 1998) einen Vergleich mit den Ärzten abgeschlossen und zur Abfindung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von einer Million DM erhalten hatte. sch

Das Urteil (AZ.: 2O 1097/09) ist noch nicht rechtskräftig.




 

 
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