
Hamburg (kobinet) Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit zwei Entscheidungen die ambulante Pflege für Menschen mit Behinderungen gestärkt, erfuhr kobinet heute von dem Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein. Die Kanzlei Menschen und Rechte hatte einen behinderten Arbeitgeber bei seinem Anspruch auf Übernahme von Lohnbuchhaltungskosten und einen blinden, schwerhörigen, unter schweren Spastiken und Schmerzsymptomen leidenden Mann vertreten, der seit fünf Jahren um ambulante persönliche Assistenz kämpft.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 29. Januar 2010 im Rechtsstreit zwischen einem behinderten Menschen und der Region Hannover bestätigt, dass die Region Hannover dem behinderten Arbeitgeber Kosten für das Führen von Lohnkonten und Lohnabrechnungen durch ein Steuerberatungsbüro erstatten muss. Damit bestätigte der für Sozialhilfeleistungen zuständige 8. Senat des Landessozialgerichts eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover von 2007 ( S 53 SO 57/05). Das Landessozialgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Die Rechtsfrage habe keine grundsätzliche Bedeutung, weil offenbar andere Sozialleistungsträger sich zu dieser - auch fiskalisch sinnvollen - Verfahrensweise ohne Rechtsstreitigkeiten entschlossen hätten. Aus der Tatsache allein, dass die Region Hannover hier eine andere Auffassung habe, lasse sich keine grundsätzliche Bedeutung des Falls ableiten. Das Landessozialgericht ist das erste Obergericht, das diese Frage entschieden hat. In Rechtsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern hatte es in der Vergangenheit in dieser gelegentlich streitig diskutierten Frage in gerichtlichen Verfahren Anerkenntnisse der Behörden gegeben.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein begrüßte die klare Entscheidung des Landessozialgerichts: "Die Rechtsauffassung der Region Hannover hätte zur Folge gehabt, dass behinderten Menschen die Nutzung des Arbeitgebermodells unnötig erschwert wird." Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. (LSG Niedersachsen-Bremen L 8 SO 6/08)
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 29. Januar 2010 eine Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg (S 22 SO 298/05) aufgehoben, die einen blinden, schwerhörigen, unter schweren Spastiken und Schmerzsymptomen leidenden Mann gezwungen hat, weiterhin stationär versorgt zu werden. Der Kläger kämpft seit fünf Jahre darum, endlich ambulante persönliche Assistenz in Anspruch nehmen zu dürfen. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg verwehrte das mit Kostenargumenten. Das Sozialgericht Lüneburg hatte ein medizinisches Gutachten eingeholt, das zugunsten des Klägers ausgefallen war und hervorgehoben hatte, dass die ambulante Versorgung dessen elementaren Bedürfnissen erheblich besser Rechnung tragen könnte, was auch angesichts der erheblichen Schmerzsymptomatik von großer Bedeutung sei. Dennoch entschied das Sozialgericht gegen den Kläger, weil es die Hürde für die Annahme von Unzumutbarkeit deutlich höher sah. Dem widersprach jetzt nach einer mehrstündigen Beweisaufnahme das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Nach dem dargelegt worden war, wie erheblich die Kommunikationsschwierigkeiten in der Pflege sind, dass die 32 Mitarbeiter des Heims, die an seiner Pflege beteiligt sind, nicht so individuell auf ihn eingehen können, wie das angesichts seiner schweren Behinderung erforderlich ist, entschied der aus drei Richtern und zwei Schöffen zusammengesetzte Senat, dass angesichts der besonderen gesundheitlichen Lage des Klägers die stationäre Pflege unzumutbar für ihn sei. In der mündlichen Urteilsbegründung unterstrich das Gericht, dass die Potenziale, die der Kläger sowohl in der Pflege, als auch hinsichtlich der Eingliederung in die Gesellschaft habe, in der stationären Versorgung nicht ausgeschöpft werden könnten. Deswegen bestehe ein Anspruch auf ambulante Versorgung. Der beklagte Landkreis hatte vorgetragen, der Kläger habe keinen besonderen nicht gedeckten Bedarf, da er an Gemeinschaftsveranstaltungen des Heimes nicht teilnehme. Auf die Nachfrage, was das für Veranstaltungen seien, teilte das Heim mit, es gehe hier um Back- und Kochkurse und musikalische Abende. Dass diese für einen gelähmten, schwer hörenden und blinden Menschen möglicherweise nicht so unterhaltsam sind, leuchtete dem Gericht im Gegensatz zum beklagten Landkreis ein. Auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, auf die sich die Kanzlei Menschen und Rechte in ihrer Argumentation unter anderem gestützt hatte, ging das Gericht in seiner mündlichen Urteilsbegründung nicht ein. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.
Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein begrüßte die Entscheidung nachdrücklich: "Das Landessozialgericht hat hier die Problematik der Pflege in einer stationären Einrichtung gerade für Menschen mit besonders hohem Pflegebedarf erkannt und in seine Entscheidung einbezogen. Angesichts des Bestrebens von immer mehr Sozialleistungsträgern die zeitaufwändige Pflege zurück in den stationären Bereich zu verlagern, ist diese Entscheidung eines Obergerichts von besonderer Bedeutung, auch wenn sie sich vor allem auf die sehr individuelle Lage des Klägers stützt."
Der beklagte Landkreis kann gegen die Entscheidung nur noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht vorgehen. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 8 SO 233/07) sch