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kobinet-nachrichten
08.02.2010 - 11:04
URL: http://www.kobinet-nachrichten.org
Berlin (kobinet) In einer deutschen Landeshauptstadt verschickte in diesen Tagen das Sozialamt im Auftrag des Oberbürgermeisters eine Denksportaufgabe an eine behinderte Arbeitgeberin: "Der Stundensatz beträgt 8,00 EUR netto vor Steuern bzw. maximal 10,10 EUR brutto. Zusätzlich übernehmen wir die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge."
Die Arbeitgeberin - im Rechnen ansonsten durchaus bewandert - steht nunmehr vor einer für sie nicht lösbaren Aufgabe. Im ersten Schritt müsste sie, um den Anforderungen der Behörde Genüge zu tun, feststellen, wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge sind. Diese sind dann dem Stundenlohn hinzuzurechnen. Zur Auswahl stehen Arbeitgeberanteil, Arbeitnehmeranteil oder beides. Ist es der Arbeitnehmeranteil, der wohl der Logik am nächsten käme, wäre der Stundenlohn von Kinderlosen höher als der von Assistenten mit Kindern (Ursache: Pflegeversicherung).
Im zweiten Schritt muss festgestellt werden, ob die zu zahlenden Steuern höher sind als die Differenz zwischen 10,10 Euro und 8,00 Euro, obwohl es diese beiden Beträge wegen zwischenzeitlicher Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge gar nicht mehr gibt. Assistenten mit günstiger Steuerklasse verlieren diesen Vorteil sofort, weil sie dann in den Genuss der 2,10 Euro Steuerzuschlag im Stundenlohn gar nicht mehr kommen. Diesen erhalten nur noch Assistenten z.B. mit der Steuerklasse Fünf.
Hierzu Isolde Hauschild, Vorstandsmitglied des Bundesverbandes ForseA e.V.: "Im Rahmen unserer Beratungen erreichen uns oft erstaunliche Vorgänge. Der mitgeteilte ist jedoch bis jetzt einzigartig, da dem Bescheidempfänger überlassen wird, den Denkprozess der Behörde in Zahlen umzusetzen. Dabei wird der Grundsatz 'Gleicher Lohn für gleiche Arbeit' schlichtweg ignoriert. Im Bestreben, ein eigenes, irgendwann mal erfundenes Lohnfindungssystem, aufrecht zu erhalten, entfernt man sich in dieser Stadt immer weiter von der Realität. ForseA empfiehlt von Anfang an die Anlehnung an die Tariftabellen. Früher war das Minimum der BAT KR 1, heute orientieren wir uns am TVÖD, Entgeltgruppe 4 in der zweiten Stufe. Dies entspricht einem Monatslohn von derzeit 1939,56, durch unterschiedliche Arbeitszeiten resultiert daraus im Osten der Stundenlohn von 11,15 Euro und im Westen von 11,58 Euro. Es ist uns in Deutschland keine andere Kommune bekannt, die ihren behinderten Arbeitgeberinnen derartige Bedingungen auferlegt. Obwohl wir im Laufe der Jahre die Stadt vielfach darauf aufmerksam gemacht haben, hält man dort eisern an diesem System fest. Nur eines hat man zwischenzeitlich aufgegeben: Bis letztes Jahr hat man dort darauf bestanden, die vom Arbeitgeber angemeldeten Sozialversicherungsbeiträge selbst an die jeweiligen Krankenkassen zu überweisen."
Isolde Hauschild bittet die Leserinnen und Leser der kobinet-Nachrichten: "Falls Sie Lösungsvorschläge haben, wie die erwähnte Arbeitgeberin die Stundenlöhne entsprechend der Vorgaben im Bescheid ermitteln kann, bitten wir Sie, ihr diese als Leserbrief zu diesem Artikel mitzuteilen. Vielen Dank!" gba
Anke Schmitt schrieb am 16.02.2010, 00:20
Hallo,
vielleicht sollte einmal der offizielle Weg gegangen werden: fristgerecht Widerspruch einlegen mit Verweis auf § 4 des TzBG, wenn das Sozialamt den Widerspruch abweist bis vor Gericht gehen.
Das hat von den betroffenen ArbeitgeberInnen bislang meines Wissens noch keineR gemacht, alle sind froh, den Bescheid überhaupt erstmal zu haben und vollauf damit beschäftigt, ihre Assistenz zu organisieren und versuchen, alles so umzusetzen, wie es vom Sozialamt gefordert wird.
Wenn dann eine Betriebsprüfung kommt, werden die Arbeitgeber vom Sozialamt im Regen stehen gelassen.
Und was passiert, wenn eineR der AssistentInnen klagt, der auf 400 € Basis arbeitet und deshalb einen geringeren Stundenlohn erhält als die anderen? Der Arbeitgeber muß dann nach geltender Rechtslage rückwirkend die Differenz bezahlen, plus Sozialversicherungsbeiträge, für die gesamte Zeit der Beschäftigung. Das müsste das Sozialamt dann vielleicht sogar erstatten, aber wie sieht es mit den Prozeßkosten aus?
Es muß auf jeden Fall etwas geschehen...
Im Hamburger Fall vielleicht das Gleiche versuchen, Widerspruch gegen den Bescheid einlegen mit der Begründung, daß der Stundenlohn unter dem üblichen Satz liegt und keine qualifizierten Assistenzkräfte damit gefunden werden können.
Ansonsten werden die Sozialämter versuchen, die Assistenzlöhne weiter nach unten zu korrigieren.
Viele Grüße
Silvia Böhr schrieb am 10.02.2010, 22:04
Hallo an alle Leser,
meine Tochter hat Studienassistenz als Begleitkraft und Mitschreibekraft in form einer studentischen Hilfskraft von 6 Euro Brutto per Zeitstunde bewilligt bekommen.
Was dabei netto rauskommt konnten wir noch nicht klären. Aber vermutlich - 14,27 % und - BG Beitrg.
Wo findet man so eine Kraft?? Wir nur sehr schlecht. Mehr zufälle!!
Und damit keine Unterstützung.
Silvia
Alexander Drewes schrieb am 08.02.2010, 17:27
... und ich sage es wiederholt: Karthago muss zerstört werden!
Es stellt aus meiner Sicht ein komplettes Unding dar, dass die Behindertenselbsthilfe zwar mittlerweile rechtsberatend und sogar rechtsvertretend tätig sein darf, dass man für solche wie von Uwe Frevert beschriebenen Fälle nach wie vor regelmäßig auf Anwälte zurückgreifen muss. Nichts gegen den Berufsstand, wahrlich nicht, aber es finden sich zum einen viel zu wenige selbst betroffene Rechtsanwälte, die in der Lage und willens wären, _solche_ Sachverhalte zu vertreten (von der eher merkwürdigen Honorierungspraxis nach dem RVG in Sozialsachen einmal abgesehen). Nein, mir geht es um etwas ganz anderes: Wir haben im SGB IX, im BGG, in den LGG'en (zumindest im ein oder anderen) und im AGG die Möglichkeit, dass Verbände auch für Einzelne klagen können. Nur von einer Vergütung für eine solche Tätigkeit ist nirgendwo die Rede. Die Selbsthilfe soll also auch hier - von wenigen instituonalisierten Förderungen abgesehen - für Gotteslohn tätig werden, was im Ergebnis dazu geführt hat, dass nicht nur eine Individualprozessvertretung durch die Verbände praktisch nicht stattfindet sondern dass auch das Instrument der Verbandsklage faktisch nicht greift (die Verbände wären ja geradezu verrückt, sich auf dieses Kostenrisiko in eigener Verantwortung einzulassen). Mein Credo - nach wie vor und immer wieder: Wir brauchen eine umfassende Ombudslösung, wie sie in Schweden greift. Dort ist zwar auch nicht alles Gold, was glänzt, aber im Ergebnis funktioniert es dort. _Hier_ funktioniert es ersichtlich nicht, wenn sich die Leistungsträger regelmäßig zurücklehnen können und nur darauf warten müssen, dass der Antragsteller irgendwann entnervt aufgibt.
--
Alexander Drewes, LL.M.
mailto:Drewes.Alexander@web.de
Uwe Frevert schrieb am 08.02.2010, 17:11
Über die Hotline zum Persönlichen Budget ist uns folgender Fall bekannt geworden:
Der behinderten Person wird vorgeworfen, sie sei ihrer Verpflichtung als behinderter Arbeitgeber zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen.
Im Bescheid vom 18.03.08 des Sozialhilfeträgers wird der behinderten Person vorgeschrieben, dass "eine Anweisung der Sozialversicherungsbeiträge durch uns (dem Sozialamt) erfolgen soll", d.h. nicht der behinderte Arbeitgeber ist für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich sondern der Sachbearbeiter vom Fachbereich Soziales der Stadt Hannover.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat wegen des Bescheides der Stadt Hannover vom 18.03.08 beim Sozialhilfeträger eine Betriebsprüfung wegen der angestellten Assistenten im Privathaushalt durchgeführt und mit Prüfungsbericht vom 06.03.09 dokumentiert, dass der Sozialhilfeträger zu unrecht die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten hat.
Einen Bescheid zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ergeht jedoch an den behinderten Arbeitgeber. Erschreckend ist, dass eine Pfändung bei der behinderten Person erfolgte, da angeblich von dem Sozialhilfeträger keine Sozialversicherungsbeiträge eingefordert werden können. Dem Hauptzollamt Braunschweig sind angeblich weitere vergleichbare Sozialhilfeempfänger in Hannover bekannt.
Es ist eine Verleumdung wenn dann von der Stadt Hannover behauptet wird, dass die behinderte Person mit dem „Arbeitgebermodell“ zur Sicherstellung der personellen Hilfe nicht umgehen könnte. Durch dieses Vorgehen im Rahmen der Pfändung liegt der Straftatbestand der Rechtsbeugung vor.
In der Regel werden aber solche Verfahren eingestellt werden, da von dem behinderten Sozialhilfeempfänger nichts zu holen ist. Uns ist mit unverständlich warum weder das Hauptzollamt, noch die Deutsche Rentenversicherung Bund und auch nicht die Krankenkassen eine staatsanwaltliche Verfolgung anstreben.
Derzeit wird dieser Vorgang von einem Anwalt überprüft,
gez. Uwe Frevert, fab e.V. Kassel
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