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07.05.2010 - 06:28

Mittelvergabe an Umsetzung der UN-Konvention binden.

Wolfsburg (kobinet) In einem Beschluss fordern die Landesbehindertenbeauftragten und der Bundesbehindertenbeauftragte die Bundes- und die Landesregierungen auf, zu prüfen, wie Empfänger von öffentlichen Mittel zukünftig an die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention gebunden werden können.

Ziel dieser Initiative ist es dafür zu sorgen, dass öffentliche Mittel zukünftig nur noch im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention vergeben werden und somit die Inklusion behinderter Menschen auf allen Ebenen gezielt gefördert wird. Die Beauftragten benannten zudem vier Politikfelder, die im Rahmen der Umsetzung der Konvention vorrangig bearbeitet werden sollen. Dies sind die inklusive Bildungspolitik, die Umwandlung von Sondereinrichtungen zu inklusiven Angeboten, die umfassende Barrierefreiheit und die direkte Beteiligung behinderter Menschen, heißt es in der von der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation veröffentlichten Presseerklärung der Beauftragten. moh
 

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Leserbriefe zu diesem Artikel:.

Gerhard Lichtenauer "Daheim statt Heim" Österreich schrieb am 08.05.2010, 12:22

Was sind die genauen Zielvorgaben?

Diese Initiative, öffentliche Mittelvergabe an die Umsetzung der UN-BRK zu binden, wäre tatsächlich höchst effizient. Dieses Steuerungsinstrument muss unbedingt eingesetzt werden. BRAVO !!

Die Vorgaben der BRK sind aber m.E. in manchen Belangen zu unscharf. Sie wurden ja sogar durch tendenziöse Falschübersetzungen für den deutschen Sprachraum entschärft. Es braucht klärender Erläuterungen, die nicht wieder von den Verhinderern, sondern konventionsgemäß von den Betroffenen - und denen, die tatsächlich in ihrem Namen sprechen - ausformuliert und ins Leben "übersetzt" werden. Denn wer kein klares Ziel hat, kommt sicher dort an!

Unter dem Ziel der "Umwandlung von Sondereinrichtungen zu inklusiven Angeboten" wird häufig einfach die Umwandlung von Großheimen in kleinere Einheiten verstanden, die dann in "Behinderten-Wohngemeinschaften" umbenannt werden. Es bleiben aber segregierende Aussonderungseinrichtungen! Die Konvention verbietet nach Artikel 19 den Zwang, in Sondereinrichtungen für behinderte Menschen leben zu müssen implizit natürlich auch die faktische Nötigung - mangels Alternativen - nur in solchen leben zu können!

Ein bedarfsdeckendes persönliches Budget muss daher für alle konventionskonformen Alternativen zu menschenrechtswidrigen "Heimen" gewährt werden. Vordringlich für das selbstbestimmte Wohnen mit persönlicher Assistenz, soweit möglich und gewünscht aber genau so dringlich für das Leben in der eigenen Familie, Pflegefamilie oder einer Gastfamilie, insbesondere für Menschen mit allerhöchsten Pflege- und Unterstützungsbedarfen.

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