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kobinet-nachrichten 09.09.2010 - 10:01
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Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscher durchgesetzt

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Hamburg (kobinet) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem von der Kanzlei Menschen und Rechte geführten Eilverfahren bestätigt, dass eine gehörlose Studierende für ihr Studium Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen hat, obwohl sie bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Das erfuhr kobinet heute aus der Hamburger Kanzlei.

Damit hat das Gericht die Beschwerde des Landschaftsverbandes Rheinland gegen den für die Mandantin der Kanzlei schon in erster Instanz positiven Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 20.04.2010, Az.: S 17 SO 138/10 ER) zurückgewiesen. Die Klägerin benötigt Gebärdensprachdolmetscher zum Besuch der Vorlesungen. Umstritten war, ob es sich dabei um Hilfeleistung zur „schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule“ im Sinne des Paragraphen 54 SGB XII handelte. Der Landschaftsverband Rheinland hatte die Leistungen nicht bewilligt, weil er die Höherqualifikation nicht als „angemessen“ beurteilte. Die Antragstellerin benötigte in seinen Augen keine Eingliederungshilfe, da sie mit ihrem erlernten Beruf ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Das Landessozialgericht sah in dieser Haltung eine unzulässige Benachteiligung behinderter Menschen. Einem nicht behinderten Menschen stünde es ohne weiteres offen, nach einer Ausbildung in einem Lehrberuf ein Studium zur Erweiterung der beruflichen Qualifikationen zu beginnen und von dieser Möglichkeit werde durchaus Gebrauch gemacht. Daher müssten auch behinderten Menschen mit bereits vorhandener Berufsausbildung in einem Lehrberuf die für ein Hochschulstudium erforderlichen behinderungsbedingten Hilfen finanziert werden. Während das erstinstanzliche Sozialgericht Düsseldorf noch knapp Bezug auf die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen genommen hatte, griff das Landessozialgericht hierauf nicht zurück, sondern begnügte sich mit einem Verweis auf das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes.

Rechtsanwältin Judith Hartmann, die das Verfahren geführt hat stellt fest: "Die Entscheidung ist ein erfreulicher Erfolg, weil sie deutlich macht, dass auch Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Weiterbildung und Höherqualifikation haben. Fälle, wie den hier verhandelten, gibt es leider noch zu viele in der Bundesrepublik." Der Landschaftsverband Rheinland hatte in seiner Beschwerdebegründung angekündigt, die Entscheidung des LSG künftig berücksichtigen und seine Haltung danach ausrichten zu wollen. Man könne gespannt sein, ob das zutrifft. sch

(LSG NRW, L 20 SO 289/10 B ER, die Entscheidung ist rechtskräftig)

 

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Leserbriefe zu diesem Artikel:.

Familie S. u. A. Huber schrieb am 15.06.2011, 10:58

Versuchskaninchen, Laborratte oder Kriegstaube

Vielen Dank für den Artikel.

Hoffentlich überprüft der Landschaftsverband Rheinland nun auch die Rechtsfälle der stummen, blinden und zwangsbetreuten, langjährig weggeschlossenen, behinderten Menschen in Heimen (früher waren es Irrenhäuser)

Denn die sind schon längst Patienten von Versuchsreihen zu medizinischen Zwecken geworden.

Mit freundlichen Grüßen
Familie S. u. A. Huber

P. Patzig schrieb am 14.09.2010, 17:36

Fachverstand und eigene Erfahrung

Hier zeigt sich beispielhaft, wie wichtig der Fachverstand und die eigene Erfahrung sind: Eine gehörlose Rechtsanwältin aus der Hamburger Kanzlei Menschen und Rechte hat einer gehörlosen Studierenden zu ihrem Recht verholfen. Das oft zu lässig gebrauchte Schlagwort von den Experten und Expertinnen in eigener Sache macht hier wirklich Sinn.

Christian Papadopoulos schrieb am 10.09.2010, 09:40

Richtungsweisende Entscheidung

Endlich mal ein Urteil, dass die Arbeit erleichtert. Bisher mussten wir bei Beratung und Veranstaltungen immer empfehlen sofort ins Studium zu starten. Berufliche Vorerfahrungen für behinderte Menschen war Fehlanzeige. Über den 2. Bildungsweg ins Studium zu gelangen, war fast unmöglich. Jetzt brauchen wir noch ein Urteil, das vorgibt, Studienhilfe auch für ein weiterqualifizierendes Masterstudium zu bewilligen. Vielleicht sogar für ein Promotionsstudium?

Christian Papadopoulos, Bonn
Kompetenzzentrum Behinderung - akademische Bildung - Beruf NRW (kombabb)

Uwe Frevert schrieb am 09.09.2010, 12:24

es gibt doch Hoffnung in diesem Land

Sehr schön!
Ein gutes Urteil und Dank an RA Judith Hartmann für diese Entscheidungshilfe.
Grüße von Uwe Frevert

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