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Gisela Maubach schrieb am 30.08.2010, 15:51
Ergänzend zu dem Beitrag möchte ich noch auf Artikel 28 der UN-Konvention hinweisen - nämlich auf den angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz.
Gerade erlebe ich im Bekanntenkreis, auf welche Weise der angemessene Lebensstandard für einen Mann mit Behinderung sichergestellt werden soll:
Der 50-Jährige, der mittlerweile voll erwerbsgemindert ist (mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf), war in jungen Jahren mal verheiratet.
Der Sozialleistungsträger will nun einen Unterhaltsanspruch bei der Ex-Frau (berufstätige Mutter von drei Kindern) geltend machen und auf sich überleiten und beruft sich gegenüber der früheren Ehefrau dabei u.a. auf § 1572 BGB. Danach kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen, soweit von ihm "wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann" . . . .
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